Psychotherapie im Kranken­kassensystem

Gesetzliche Krankenkassen

  • Gesetzlich Versicherte können mit ihrer Krankenversicherungskarte auch direkt und ohne Überweisung in die psychotherapeutische Praxis kommen.
  • Wenn Psychotherapie nach den geltenden Richtlinien indiziert ist, ist sie eine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen.
  • Eine erste Abklärung ist im Rahmen von bis zu 3 psychotherapeutischen Sprechstunden (je 50 Minuten) möglich. In dringenden Fällen kann sich daran eine Akutbehandlung (12 Sitzungen) anschließen.
  • Besteht weiterer Behandlungsbedarf ist nach 2-4 sog. ‘probatorischen Sitzungen’ eine Kurz- oder Langzeitpsychotherapie auf Antrag bei der Krankenkasse möglich. Bei einer Langzeitpsychotherapie wird ein ausführlicherer (aus Datenschutzgründen in anonymisierter Form verfasster) Antrag von einem von der Krankenkasse bestellten Gutachter überprüft. Die Genehmigung der Krankenkassen gilt dann für ein bestimmtes Stundenkontingent und muss bei Bedarf mit einem erneuten Antrag verlängert werden.
  • Für einen Antrag auf Psychotherapie wird der Befundbericht eines Arztes (‘Konsiliarbericht’) benötigt, insbesondere um somatische Kontraindikationen einer Psychotherapie ausschließen zu können.

Beihilfe

  • Erstattet werden 5 Vorgespräche (Probatorische Sitzungen); Eine psychotherapeutische Behandlung muss dann, wie bei den gesetzlichen Krankenkassen in einem Gutachterverfahren beantragt (und evtl. verlängert) werden (Details sind in den jeweiligen Beihilfeverordnungen, z.B. der Bundesbeihilfeverordnung geregelt).
  • Das Gutachterverfahren wird von der Beihilfe, von der die Patienten die erforderlichen Unterlagen anfordern müssen, durchgeführt. Wenn eine Behandlung von der Beihilfe genehmigt ist, schließt sich die private Versicherung oft ohne eigene Überprüfung an.

Private Krankenversicherungen

  • Die privaten Krankenversicherungen haben keine einheitlichen Regelungen bei der Erstattung von Psychotherapie. Bei einigen Versicherungen und Tarifen werden psychotherapeutische Leistungen nur in eingeschränktem Umfang erstattet. Daher ist es wichtig, dass die Patienten ihre individuellen tariflichen Konditionen klären.

Therapievereinbarung

Mit Antrag bzw. Genehmigung einer Psychotherapie durch die Krankenkasse wird eine Vereinbarung zwischen Therapeut und Patient über die Behandlung getroffen. Sie enthält auch eine Vereinbarung über den Umgang mit ausfallenden Stunden. Für den Fall, dass nicht oder kurzfristig abgesagte Stunden in der Praxis nicht mehr anderweitig belegt werden können, wird ein Ausfallhonorar vereinbart, das der Patient übernehmen muss, da diese Stunden nicht mit der Krankenkasse abgerechnet werden können.